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   BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89   

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BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89 (https://dejure.org/1989,3276)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1989 - IVb ZB 15/89 (https://dejure.org/1989,3276)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1989 - IVb ZB 15/89 (https://dejure.org/1989,3276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Festlegung der Frist für Berufung - Überlassung der Organisation des Fristenkalenders an eine Büroangestellte - Zurechnung des Verschuldens bei Eintragung eines falschen Datums in ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1989, 645
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.11.1976 - IV ZR 36/76

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89
    Das Ende der Frist zur Begründung der Berufung, die mit dem Eingang der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht beginnt, muß nach ständiger Rechtsprechung alsbald "bei" (so BGH VersR 1974, 909; 1977, 573; BAG NJW 1965, 1295) oder alsbald "nach" (BGH VersR 1957, 614; 1977, 332, 333) der Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden; wenn später die gerichtliche Mitteilung über das Eingangsdatum eingeht, ist der - vorläufige - Vermerk zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (vgl. BGH VersR 1977, 573; Senat VersR 1985, 502, 503).

    Wenn nicht gewährleistet ist, daß die Berufung erst am letzten Tage der Frist eingelegt wird, kann also die schon bei der Eintragung der Berufungsfrist vorgenommene Notierung einer einen Monat später als diese endenden Berufungsbegründungsfrist dazu führen, daß der Fristenkalender einen letzten Zeitpunkt für die Rechtsmittelbegründung nennt, an dem die Begründungsfrist in Wahrheit bereits abgelaufen ist (BGH VersR 1977, 332, 333).

    War somit möglich, daß die Berufungsbegründungsfrist vor der eingetragenen Frist ablief, so mußte der Prozeßbevollmächtigte jedenfalls dafür sorgen, daß die Eintragung alsbald bei oder nach der Einlegung der Berufung überprüft wurde (vgl. auch insoweit BGH VersR 1977, 332, 333).

    Der dem Antrag auf Wiedereinsetzung beigegebene Sachvortrag ergibt auch nichts zu der grundsätzlich zu fordernden Anordnung der Eintragung einer Vorfrist, die die Einhaltung der notierten Begründungsfrist auch unter ungünstigen Umständen sichert (vgl. BGH VersR 1977, 332, 333; 1985, 148 und 574).

  • BGH, 07.05.1982 - V ZR 233/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89
    Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen ist damit unzulässig (vgl. BGH VersR 1982, 802, 803).

    Das gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das fristgemäße Vorbringen durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO hätte herbeigeführt werden können (vgl. BGHZ 2, 342; BGH VersR 1976, 966; 1979, 1028; 1982, 802, 803).

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89
    Ein Rechtsanwalt darf die Führung des Fristenkalenders und die Berechnung der üblichen, in seiner Kanzlei häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen (vgl. BGHZ 43, 148 m.w.N.).
  • BGH, 19.06.1951 - III ZB 2/51

    Wiedereinsetzungsverfahren. Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89
    Das gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das fristgemäße Vorbringen durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO hätte herbeigeführt werden können (vgl. BGHZ 2, 342; BGH VersR 1976, 966; 1979, 1028; 1982, 802, 803).
  • BGH, 27.02.1985 - IVb ZB 153/84

    Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Fristversäumung - Zur

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89
    Das Ende der Frist zur Begründung der Berufung, die mit dem Eingang der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht beginnt, muß nach ständiger Rechtsprechung alsbald "bei" (so BGH VersR 1974, 909; 1977, 573; BAG NJW 1965, 1295) oder alsbald "nach" (BGH VersR 1957, 614; 1977, 332, 333) der Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden; wenn später die gerichtliche Mitteilung über das Eingangsdatum eingeht, ist der - vorläufige - Vermerk zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (vgl. BGH VersR 1977, 573; Senat VersR 1985, 502, 503).
  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZB 47/75

    Beschwerde - Wiedereinsetzungsgesuch - Berufungsgericht - Frist - Rückfrage -

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89
    Das gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das fristgemäße Vorbringen durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO hätte herbeigeführt werden können (vgl. BGHZ 2, 342; BGH VersR 1976, 966; 1979, 1028; 1982, 802, 803).
  • BGH, 11.07.1979 - VIII ZB 13/79

    Sofortige Beschwerde gegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89
    Das gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das fristgemäße Vorbringen durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO hätte herbeigeführt werden können (vgl. BGHZ 2, 342; BGH VersR 1976, 966; 1979, 1028; 1982, 802, 803).
  • BGH, 29.11.1984 - III ZB 29/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89
    Der dem Antrag auf Wiedereinsetzung beigegebene Sachvortrag ergibt auch nichts zu der grundsätzlich zu fordernden Anordnung der Eintragung einer Vorfrist, die die Einhaltung der notierten Begründungsfrist auch unter ungünstigen Umständen sichert (vgl. BGH VersR 1977, 332, 333; 1985, 148 und 574).
  • BGH, 29.04.1974 - VII ZB 3/74

    Berufungsschrift - Begründungsfrist - Ordnungsgemäße Überwachung -

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89
    Das Ende der Frist zur Begründung der Berufung, die mit dem Eingang der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht beginnt, muß nach ständiger Rechtsprechung alsbald "bei" (so BGH VersR 1974, 909; 1977, 573; BAG NJW 1965, 1295) oder alsbald "nach" (BGH VersR 1957, 614; 1977, 332, 333) der Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden; wenn später die gerichtliche Mitteilung über das Eingangsdatum eingeht, ist der - vorläufige - Vermerk zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (vgl. BGH VersR 1977, 573; Senat VersR 1985, 502, 503).
  • BGH, 09.07.1957 - IV ZB 123/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89
    Das Ende der Frist zur Begründung der Berufung, die mit dem Eingang der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht beginnt, muß nach ständiger Rechtsprechung alsbald "bei" (so BGH VersR 1974, 909; 1977, 573; BAG NJW 1965, 1295) oder alsbald "nach" (BGH VersR 1957, 614; 1977, 332, 333) der Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden; wenn später die gerichtliche Mitteilung über das Eingangsdatum eingeht, ist der - vorläufige - Vermerk zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (vgl. BGH VersR 1977, 573; Senat VersR 1985, 502, 503).
  • BGH, 09.03.1977 - VIII ZB 47/76

    Pflicht eines Anwalts zur Anweisung seines Büropersonals zur Überprüfung der

  • BAG, 15.03.1965 - 1 AZR 13/65

    Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - Büro des Prozeßbevollmächtigten -

  • BGH, 09.12.1993 - IX ZB 70/93

    Anforderungen an büroorganisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts zur

    Nach Eingang der Nachricht des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift ist das vermerkte Fristende zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (BGH, Beschl. v. 15. März 1989 - IVb ZB 15/89, VersR 1989, 645, 646; Beschl. v. 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87, BGHR ZPO § 233 "Fristenkontrolle 6"; vgl. auch Beschl. v. 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098).

    In einem solchen Falle ist es zwar nicht schuldhaft im Sinne von § 233 ZPO, wenn nicht die wirkliche, sondern eine hypothetische Berufungsbegründungsfrist eingetragen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 15. März 1989, aaO).

  • BGH, 05.03.1991 - XI ZB 1/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur persönlichen Berechnung der

    Die Versäumung der rechtzeitigen Berufungsbegründung, für die keinerlei Fristen notiert worden sind, hat ihren Grund nicht allein in dem Fehlen einer Feststellung über das Fristende, sondern auch darin, daß für die Begründung keine Vorfrist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62 - NJW 1962, 1865; Urteil vom 19. November 1976 - VI ME 36/75 [richtig: IV ZR 36/76 - d. Red.] - VersR 1977, 332, 333) notiert worden ist und deshalb für den Fall, daß die Eintragung des mutmaßlichen Endes der Begründungsfrist im Zeitpunkt der Absendung der Rechtsmittelschrift (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502, 503; Beschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568) unterbleibt, die endgültige Feststellung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 15/89 - VersR 1989, 645, 646) nicht gesichert war.
  • BGH, 10.03.1992 - VI ZB 3/92

    Organisationsverschulden bei bloßer Eintragung von Vorfristen.

    Trifft mithin den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schon deshalb ein Verschulden, weil die Überwachung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht durch deren endgültige Feststellung gesichert war (dazu auch BGH, Beschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 15/89 - VersR 1989, 645, 646; ebenso Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 - BGHR, ZPO § 233, Fristenkontrolle 17), so bedarf es keiner Erörterung, ob Rechtsanwalt B. noch weitere Sorgfaltsverletzungen unterlaufen sind.
  • BGH, 26.03.1996 - X ZB 2/96

    Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist - Versäumung der

    Nach Eingang der Nachricht des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift ist das vermerkte Fristende zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (BGH, Beschl. v. 15.03.1989 - IVb ZB 15/89, VersR 1989, 645, 646;Beschl. v. 21.10.1987 - IVb ZB 158/87, BGHR ZPO § 233 - "Fristenkontrolle 6";Beschl. v. 09.12.1993 - IX ZB 70/93, BGHR ZPO § 233 - "Fristenkontrolle 33"; s.a.Beschl. v. 13.05.1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098).
  • BGH, 18.12.1997 - X ZB 20/97

    Anforderungen an die Büroorganisation bei der Berechnung von

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß es zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich ist, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch telefonische Nachfrage bei Gericht (BGH FamRZ 1994, 437), sei es durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts (BGH FamRZ 1992, 1163; BGH VersR 1989, 645, 646 [BGH 15.03.1989 - IV b ZB 15/89] ; BGH VersR 1985, 502; BGH VersR 1977, 573 f.; BGH VersR 1977, 332 f.).
  • BGH, 15.10.1996 - XII ZB 126/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist -

    Vorher ist eine verläßliche Vorausberechnung nicht möglich, weil nur die für die Einlegung der Berufung zur Verfügung stehende Frist feststeht, nicht aber der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 15/89 - VersR 1989, 645, 646).
  • BSG, 29.04.1997 - 2 BU 94/97

    Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden einer

    Dies gilt jedoch nur für die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen (BGH VersR 1989, 645, 646; BGHZ 43, 148, 153; Beschluß des Senats vom 26. März 1997 - 2 BU 70/97 -).
  • BFH, 16.05.1990 - IV R 29/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Das gilt jedoch nur für die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen (ständige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 5. März 1982 VIII C 159.81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 171; Senatsurteil vom 27. März 1984 IV R 47/81, BFHE 140, 428; BStBl II 1984, 446; zuletzt: BFH-Beschluß vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711; Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 15. März 1989 IV b ZB 15/89, Versicherungsrecht 1989, 645, 646).
  • OLG München, 18.02.1993 - 12 UF 1395/92

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Anwaltsverschuldens

    Die Versäumung der Frist beruhte weiter darauf, daß nicht - wie erforderlich (BGH VersR 1977, 573; 1985, 502/503; 1989, 645) - alsbald nach Vorliegen der Mitteilung über den Eingang der Beschwerde beim Oberlandesgericht der Vermerk Über das Ende der Begründungsfrist im Fristenkalender überprüft und korrigiert wurde.
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